Satzung „Liberale Jäger e. V.“

  1. Der Verein führt den Namen „Liberale Jäger“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt danach den Zusatz „e. V.“
  3. Der Sitz des Vereins ist Sprockhövel.

  1. Der Verein „Liberale Jäger“ ist eine selbstständige, politische Organisation.
  2. Ziel des Vereines ist die Förderung und Erhaltung der freilebenden Tierwelt im Rahmen des
    Jagdrechts, der Landschaftspflege, des Umweltschutzes auf wissenschaftlicher Grundlage,
    des jagdlichen Nachwuchses, der freiheitlichen Jagdkultur, des Tierschutzes – insbesondere
    der Wildtiere – und Förderung des Naturschutzes, insbesondere der Ökologischen
    Aufwertung im Lebensumfeld von Wildtieren.
  3. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch den Schutz und die Erhaltung einer artenreichen
    und gesunden freilebenden Tier- und Pflanzenwelt und die Sicherung ihrer
    Lebensgrundlagen unter Wahrung der Landeskultur sowie die Förderung der Ziele des
    Naturschutzes, der Landschaftspflege, des Tierschutzes und des Umweltschutzes:

    1. durch die Förderung und Anregung von Wissenschaft und Forschung auf dem Gebiet des
      Natur- und Artenschutzes, der Landschaftspflege und des Tierschutzes,
    2. durch die Aufklärung in Öffentlichkeit und Gesellschaft über Wert und Nutzen, Schutz
      und Erhaltung artenreicher Bestände, der natürlichen Tier- und Pflanzenwelt und über
      Ursachen, Auswirkungen und Abwehr schädlicher Umwelteinflüsse,
    3. durch die Unterstützung der Jagd- und Naturschutzbehörden bei der Durchführung ihrer
      Aufgaben.
  4. Der Verein „Liberale Jäger“ ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie
    eigenwirtschaftliche Zwecke.
  5. Mittel des Vereins „Liberale Jäger“ dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet
    werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Es darf
    keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch
    unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  6. Spenden müssen zeitnah für die satzungsgemäßen Zwecke des Vereins verwendet werden.

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die einen Jagdschein besitzt, dem
    liberalen Gedankengut nahesteht und das 16. Lebensjahr vollendet hat.
  2. Es können auch Personen, die nicht im Besitz eines Jagdscheines sind, aber die Aufgaben der
    Liberalen Jäger unterstützen wollen, Mitglied werden.
  3. Über die Aufnahme entscheidet nach schriftlichem Antrag der Vorstand. Bei Minderjährigen
    ist der Aufnahmeantrag durch die gesetzlichen Vertreter zu stellen. Der Vorstand stimmt in
    einfacher Mehrheit ab.
  4. Der Austritt aus dem Verein ist jederzeit zulässig. Er muss Sschriftlich gegenüber dem
    Vorstand erklärt werden.
  5. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober
    Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt. Eine Mitgliedschaft in einem Verein, der mit den liberalen Werten konkurriert, ist ausgeschlossen. Über den Ausschluss entscheidet
    die Mitgliederversammlung.
  6. Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod des Mitglieds (bei juristischen Personen mit deren
    Erlöschen).
  7. Das ausgetretene oder ausgeschlossene Mitglied hat keinen Anspruch gegenüber dem
    Vereinsvermögen.
  8. Der Verein „Liberale Jäger“ kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung
    Ehrenmitglieder bestimmen.

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, zwei stellvertretenden
    Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Dieser ist auch Vorstand im Sinne
    von $& 26 BGB. Jeder ist alleinvertretungsberechtigt. Vorrausetzung für die Wahl in den
    geschäftsführenden Vorstand ist die Mitgliedschaft in der FDP sowie nach Möglichkeit Besitz
    eines Jagdscheins.
  2. Der erweiterte Vorstand (kurz nachfolgend nur Vorstand genannt) besteht aus dem
    geschäftsführenden Vorstand und den Beisitzern. Es werden mindestens zwei Beisitzer
    gewählt. Jeder Beisitzer soll nach Möglichkeit einen Aufgabenbereich erhalten. Der
    Aufgabenbereich wird in der ersten Sitzung des geschäftsführenden Vorstandes festgelegt.
    Die Anzahl der Beisitzer ist von der Mitgliederversammlung vor der Wahl des Vorstandes
    festzulegen. Dort soll auch zugleich ein Vorschlag für den jeweiligen Aufgabenbereich
    benannt werden.
  3. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von bis
    zu 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt.
  4. Fällt ein Vorstandsmitglied aus, so kann ein Ersatzmitglied für den Rest der Wahlperiode
    gewählt werden.
  5. Der Vorstand legt die Grundsätze der zur Erreichung der Vereinszwecke erforderlichen
    Maßnahmen fest, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt. Er beschließt
    außerdem in den in der Satzung aufgeführten Angelegenheiten. Der geschäftsführende
    Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht andere Organe des Vereins zuständig
    sind und vollzieht die Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
  6. Der Vorstand kann einem Mitglied der „Liberalen Jäger e. V.“ die Zuständigkeit für ein
    bestimmtes Sachgebiet übertragen. Will der Vorstand Beschlüsse fassen, die dieses
    Sachgebiet betreffen, so muss er dem beauftragten Mitglied vor der Beschlussfassung
    Gelegenheit zur Äußerung geben. Dieses Mitglied sollte ein Beisitzer sein.
  7. Im Übrigen regelt der Vorstand seinen Geschäftsgang selbst.
  8. Der geschäftsführende Vorstand ist bei Sitzungen beschlussfähig, wenn mindestens drei
    Vorstandsmitglieder anwesend sind. Drei Vorstandsmitglieder können Beschlüsse nur fassen
    zu Gegenständen, die als dringlich gelten müssen.
  9. Der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende können für den geschäftsführenden
    Vorstand schriftliche oder fernmündliche Abstimmung anordnen. Bei einer solchen
    Abstimmung müssen sämtliche Vorstandsmitglieder mitwirken, es sei denn, ein
    Vorstandsmitglied wäre nicht erreichbar. Die Unterlagen über eine schriftliche Abstimmung
    sind zur Sammlung der Niederschriften zu nehmen. Über eine elektronische Abstimmung (z. B. per Telefon, per Videokonferenz oder
    Abstimmungen über Weboberflächen) sind Aufzeichnungen mit Angabe des Zeitpunktes und
    des Gesprächsinhaltes zu fertigen.
  10. Vorstandsmitglieder können von der Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit durch
    konstruktives Misstrauensvotum abgewählt werden, wenn mindestens 1/5 der
    stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und der Antrag mit der Einladung verschickt
    wurde

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Außerdem muss eine
    Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    oder wenn mindestens 1/10 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt.
  2. Jede Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer
    Einladungsfrist von 2 Wochen und unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen.
  3. Versammlungsleiter ist der Vorsitzende und im Falle seiner Verhinderung dessen
    Stellvertreter. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der
    Mitgliederversammlung gewählt. Soweit der Schriftführer nicht anwesend ist, wird auch
    dieser von der Mitgliederversammlung bestimmt.
  4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl
    der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
  5. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen
    gültigen Stimmen gefasst. Zur Änderung der Satzung, des Namens und des Vereinszwecks ist
    jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  6. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom
    Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben ist.

  1. Die Mitgliederversammlung beschließt auf Vorschlag des Vorstandes über die regelmäßig zu
    erhebenden Beiträge der korporativen und unmittelbaren Mitglieder. Sie werden in einer
    Beitragsordnung festgelegt.
  2. Kommt ein Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen über ein Jahr in Verzug, so ruht sein
    Stimmrecht bei Wahlen und Abstimmungen in der Mitgliederversammlung.
  3. Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

  1. Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und eine Jahresrechnung zu
    erstellen.
  2. Die Jahresrechnung wird von zwei Kassenprüfern geprüft, die von _ der
    Mitgliederversammlung gewählt werden. Für deren Wahl, Wählbarkeit und Amtsdauer
    gelten die Bestimmungen für Vorstandsmitglieder entsprechend. Die geprüfte
    Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlußfassung vorzulegen.

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  1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder ausschließlich zur
    Erfüllung des Vereinszwecks und der zu seiner Verwirklichung unternommenen
    Vereinstätigkeiten und der daraus erwachsenen Aufgaben. Die Verarbeitung erfolgt auch
    automatisiert, So z. B. in der Beitragsverwaltung.
  2. Einzelheiten regelt eine Datenschutzordnung. Sie wird durch den Vorstand mit einfacher
    Mehrheit beschlossen und geändert und ist nicht Teil dieser Satzung. Über Änderungen hat
    der Vorstand die Mitglieder zu unterrichten.

  1. Zur Auflösung des Vereins der Liberalen Jäger ist eine Mehrheit von 4/5 der abgegebenen
    gültigen Stimmen erforderlich.
  2. Bei Auflösung des Vereins, Entzugs der Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall steuerbegünstigter
    Zwecke fällt das Vermögen des Vereins der Liberalen Jäger an die Friedrich-NaumannStiftung, eingetragen im Stiftungsregister beim Ministerium des Inneren des Landes
    Brandenburg

Essen, 19. Juni 2021


Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30 Euro im Jahr unabhängig vom Datum des Eintritts im laufenden Jahr.


  1. Der Verein legt besonderen Wert auf den Schutz der personenbezogenen Daten seiner Mitglieder.
    Aus dieser Verantwortung heraus verarbeitet der Verein die personenbezogenen Daten immer unter
    Berücksichtigung geltender Datenschutzvorschriften.
  2. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder nur zur Erfüllung der gemäß
    dieser Satzung zulässigen Zwecke und Aufgaben. Bei den personenbezogenen Daten handelt sich
    insbesondere um folgende Mitgliederdaten:
    – Name
    – Vorname
    – Anschrift
    – Bankverbindung (für den Lastschrifteinzug)
    – Telefonnummern (Festnetz, Mobil und Fax)
    – E-Mail, Adresse
    – Geschlecht
    – Geburtsdatum
    – Eintrittsdatum
    – Beruf, besondere Qualifikationen und/oder ehrenamtliche Funktionen
    – Namen und Vornamen von Erziehungsberechtigten bei Minderjährigen
  3. Der Verein stellt seinen Mitgliedern die gesetzlichen Informationen zur Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten gemäß DSGVO unter Anfrage an den Vorstand zur Verfügung.

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